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§ 15 Abs. 3 EStG,Abfärbewirkung,Ausgliederungsmodell

Sehr geehrte Damen und Herren, unsere Mandantin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und hält in dieser Gesellschaft mehrere Immobilien im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Die Immobilien befinden sich in der Gesamthand und nicht im SBV. Geplant ist die Installation von Photovoltaikanlagen auf den Dächern der Immobilien. Die Grenzen für die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Befreiung würde relativ schnell gesprengt. Oberstes Gebot ist es jedoch die Infektion der bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Immobilien - GbR) zu verhindern. Gleiches gilt für Betriebsaufspaltungen und ähnliche schädliche Auswirkungen. Es handelt sich um 2 Geschwister, sonstige Personen stehen nicht zur Verfügung. Haben Sie einen Gestaltungsvorschlag? Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen. Stefan Zolper
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