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§ 17 EStG,Gewerbesteuer,Anlage G

Ein Mandant hat im Kalenderjahr 2021 einen Teil seiner Anteile an einer GmbH an zwei andere Gesellschafter verkauft. Die Anteile hat der Mandant im Privatvermögen gehalten. Er war vor dem Verkauf unmittelbar zu 6,03 % an der GmbH beteiligt. Er hat 49,7 % seiner Anteile in 2021 verkauft, was rund 3.0 % der GmbH-Anteile entspricht. (Die restlichen Anteile an dieser GmbH hat der Mandant in 2022 verkauft.) Der Veräußerungserlös für die in 2021 verkauften Anteile beträgt 700.000,00 €. Die anteiligen Anschaffungskosten für die verkauften Anteile betrugen 1.072,00 €. Unserer Einschätzung nach handelt es sich um Einkünfte i. S. d. § 17 Abs. 2 EstG, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Fraglich ist nun zum einen, ob die Angabe in der Einkommensteuererklärung in Anlage G vorzunehmen ist und ob bzw. wie diese Einkünfte gewerbesteuerlich zu behandeln sind.
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