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§ 6b EStG,Rücklage nach § 6b EStG bei Zebragesellschaften,Vermögensverwaltende Personengesellschaft

Wir bitten um Unterstützung bei folgendem Sachverhalt: Unsere Mandantin ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft im Sinne einer Zebragesellschaft. Sie erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Seit Gründung 2004 bis 31.12.2010 galten folgende Beteiligungsverhältnisse: Natürliche Person A: 95 % GmbH 1: 5 % Ab 1.1.2011 bis 31.12.2019 galten folgende Beteiligungsverhältnisse: Natürliche Person A : 5 % GmbH 1: 95 % Ab 31.12.2019 gelten folgende Beteiligungsverhältnisse: Natürliche Person A: 9,9 % Natürliche Person B: 9,9 % GmbH 1: 80,2 % Die vermögensverwaltende Personengesellschaft hat im Jahr 2009 eine Immobilie im Inland (Anlagevermögen) erworben, die im Juni 2021 veräußert wurde. Aus der Veräußerung entsteht ein Veräußerungsgewinn. Soweit der Veräußerungsgewinn auf die GmbH 1 (Sitz im Inland) entfällt, stellt sich die Frage der Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG. Die GmbH 1 bilanziert. Fragen: 1. Bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft handelt es sich um eine Zebragesellschaft. Die vermögensverwaltende Personengesellschaft hat kein Betriebsvermögen. Die Immobilie (anteilig) gehört gem. § 39 AO zum Betriebsvermögen der GmbH. Die Immobilie ist somit mindestens sechs Jahre (seit Gründung) im Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte, so dass § 6b Abs. 4 Nr. 1 EStG (gesellschafterbezogene Betrachtung) für die GmbH 1 erfüllt ist. Stimmen Sie dieser Beurteilung zu? 2. Ist es für die Bildung der §-6b-EStG-Rücklage schädlich, dass die Immobilie gem. § 7h EStG abgeschrieben wurde? 3. Aus unserer Sicht kann die §-6b-EStG-Rücklage in Höhe von 80,2 % des Gewinns gebildet werden, da diese Beteiligungshöhe (gesellschafterbezogene Betrachtung) seit mindestens sechs Jahren besteht. Stimmen Sie dem zu? 4. Auf welcher Ebene ist die §-6b-EStG-Rücklage zu bilden? In der „Steuerbilanz“ der vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder in der Steuerbilanz der GmbH 1? Aus unserer Sicht ist die Rücklage in der Steuerbilanz der GmbH 1 zu bilden, da ihr gem. § 39 AO die verkaufte Immobilie zugeordnet ist. Stimmen Sie dieser Beurteilung zu?
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