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Bilanzierung von teilfertigen Leistungen,§ 5 EStG

Ein bilanzierendes Ingenieurbüro (GmbH) ermittelt zum 31. Dezember 2022 teilfertige Arbeiten in Höhe von 200.000 €, indem aus im Jahr 2023 erstellten Rechnungen (Abschlags- und/oder Schlussrechnungen) der geleistete Anteil 2022 (ohne Umsatzsteuer) herausgerechnet wird. Da somit Rechnungsbeträge als teilfertige Arbeiten ausgewiesen werden, fragt es sich, ob und inwieweit hier ein pauschaler Abschlag erfolgen kann.
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