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§ 17 EStG,Nachträgliche Anschaffungskosten,Zahlung in Kapitalrücklage

Unser Mandant war bis 2022 mit 50 % als Gesellschafter-Geschäftsführer an einer GmbH beteiligt. 2022 erfolgte die Veräußerung der kompletten Geschäftsanteile. Die dafür angefallene Vermittlungsprovisionen sind den Veräußerungskosten zuzuordnen. Nun wird unser Mandant aufgrund fehlender Brandschutzkonzepte durch den neuen Eigentümer der GmbH-Anteile persönlich in Haftung genommen. Die Inanspruchnahme ergab sich auch aus dem Vertrag über den Verkauf der GmbH-Anteile. Unsere Frage dazu: Handelt es sich bei den Kosten durch die Inanspruchnahme unseres Mandanten als ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer für ihn um nachträgliche AK der GmbH-Anteile (verdeckte Einlage) oder um nachträgliche Werbungskosten aus den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit?
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