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unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 5 ESTG,Sperrfrist,Sperrfristverletzung

Herr A ist 100 % Gesellschafter der A-GmbH. Die A-GmbH ist zu 60 % Gesellschafter an der B-GmbH. Herr A ist sowohl Geschäftsführer bei der A-GmbH als auch bei der B-GmbH. Herr A ist im Rahmen eines Einzelunternehmens, das im Handelsregister als Kaufmann eingetragen ist, Eigentümer von mehreren Immobilien. Die Immobilien werden zum Teil an die A-GmbH und zum Teil an die B-GmbH vermietet. Sowohl hinsichtlich der A-GmbH als auch der B-GmbH liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Die B-GmbH wird durch Herrn A mittelbar beherrscht. Herr A beabsichtigt, seine Geschäftsanteile an der A-GmbH und an den Immobilien, soweit sie an die A-GmbH vermietet werden, zu veräußern. Die Anteile an der B-GmbH sollen nicht veräußert werden, sie sollen daher zuvor aus der A-GmbH herausgelöst werden. Die Immobilie, die an die B-GmbH vermietet wird, soll ebenfalls nicht veräußert werden. Plan: Um die Veräußerung steuerlich zu optimieren, ist im Ergebnis vorgesehen, vor der Veräußerung eine Holding zu installieren, die 100 % der Geschäftsanteile an der A-GmbH und 60 % der Geschäftsanteile an der B-GmbH hält. Da dies aufgrund der beabsichtigten Veräußerung und der Sperrfristen im Umwandlungssteuergesetz nicht durch eine Ausgliederung oder Abspaltung zu erreichen ist, ist ein Anwachsungsmodell über eine GmbH & Co. KG vorgesehen. Dabei ist folgende Vorgehensweise geplant: 1. Gründung einer GmbH & Co. KG, bei der Herr A alleiniger Gesellschafter der Komplementär- GmbH und alleiniger Kommanditist ist (gewerblich geprägte Personengesellschaft). 2. Die A-GmbH veräußert ihre 60 % Beteiligung an der B-GmbH an die GmbH & Co. KG zum Verkehrswert, der im vorliegenden Fall ca. dem Buchwert entspricht. Feststellung/Frage 1: Die stillen Reserven in der Immobilie, die an die B-GmbH vermietet wird, werden nicht aufgedeckt, da die neue Konstruktion ebenfalls eine Betriebsaufspaltung darstellt. Diese Immobilie wird gem. §°6 Abs. 5 Satz 2 EStG in das Sonderbetriebsvermögen der GmbH & Co. KG überführt. Feststellung/Frage 2: Grunderwerbsteuer entsteht nicht, da Herr A an der GmbH & Co. KG zu 100 % beteiligt ist, § 5 Abs. 2 GrEStG. 3. Herr A bringt seine Anteile an der A-GmbH ohne Gegenleistung und ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten in die GmbH & Co. KG ein. Die an die A-GmbH vermieteten Immobilien bleiben in seinem Alleineigentum. Feststellung/Frage 3: Die Einbringung der Anteile an der A-GmbH in die GmbH & Co. KG führt nicht zu einer Aufdeckung der stillen Reserven, die in den Geschäftsanteilen der A-GmbH stecken. Es handelt sich um eine steuerneutrale Übertragung aus dem Betriebsvermögen Einzelunternehmen (Betriebsaufspaltung) in das Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG, die alleine von Herrn A gehalten wird, §°6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG. Die stillen Reserven in den Grundstücken, die an die A-GmbH vermietet werden, müssen ebenfalls nicht aufgedeckt werden. Die Betriebsaufspaltung, die bisher zwischen Herrn A und der A-GmbH bestand, setzt sich an der GmbH & Co. KG und der A-GmbH fort bzw. die an die A-GmbH vermieteten Immobilien werden gem. §°6 Abs. 5 Satz 2 EStG steuerneutral Sonderbetriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG. 4. Herr A (einziger Kommanditist der GmbH & Co. KG) scheidet aus der GmbH & Co. KG aus. Das gesamte Vermögen der GmbH & Co. KG, das ausschließlich den Geschäftsanteilen an der A- GmbH und an der B-GmbH besteht, wachsen der Komplementär-GmbH an. Die bisherige Komplementär-GmbH (neu Holding) ist damit zu 100 % Gesellschafterin der A-GmbH und zu 60°% Gesellschafterin der B-GmbH. Feststellung/Frage 4: Der Vermögensübergang von der GmbH & Co. KG auf die Holding erfolgt zu Buchwerten. Die Anwachsung stellt keine schädliche Veräußerung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG dar, mit der Folge, dass die Einbringung zu Verkehrswerten erfolgen müsste. 5. Die Holding veräußert die Geschäftsanteile an der A-GmbH. Herr A veräußert die an die A-GmbH vermieteten Grundstücke. Feststellung/Frage 5: Die Veräußerung der Geschäftsanteile an der A-GmbH durch die Holding ist gemäß §°8b Abs. 1 Satz 1 KStG steuerfrei. Da die Anwachsung kein Fall des Umwandlungsgesetzes ist, greifen die Vorschriften des Umwandlungssteuerrechts und mithin die Behaltensfristen (7 Jahre) nicht. Liegt ggf. im Rahmen eines Gesamtplans ein Fall des § 42 AO vor mit der Folge, dass die Anwachsung rückwirkend auf den Tag der Anwachsung nicht zu Buchwerten, sondern zu Verkehrswerten erfolgt? Wieviel Zeit müsste zwischen der Anwachsung der Anteile an der A- GmbH zur Holding vergehen, bevor die Holding die Anteile an der A- GmbH gemäß § 8 b Abs. 1 KStG steuerfrei veräußern kann, ohne dass von einem schädlichen Gesamtplan auszugehen ist? Alternativ zu Ziffer 3. Herr bringt nicht nur die Anteile an der A-GmbH, sondern auch die Immobilien, die an die A- GmbH vermietete werden, in die GmbH & Co. KG ein. Feststellung/Frage 6: Ertragsteuerlich gilt das oben zu den Anteilen an der A-GmbH Gesagte entsprechend, d.h. die Übertragung ist steuerneutral gemäß §°6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1b EStG. Durch die Anwachsung entsteht Grunderwerbsteuer, da die Geschäftsanteile von der GmbH und Co. KG auf die Komplementär- GmbH übergehen. Die rechtliche Würdigung zu Feststellung/Frage 6 ändert sich nicht.
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