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§ 168 HGB i.V.m. § 121 HGB,§§ 722 ff. BGB,Gewinnverteilung

An der A-KG sind die Gesellschafter A (73 %), B (12,5 %), C (13,5 %) und D (1 %) beteiligt. B (Mutter von D) überträgt mit notariellem Vertrag vom 15.12.2020 1,5 % auf D. Laut notariellem Vertrag soll der Stichtag der Übertragung rückwirkend der 01.01.2020, 0 Uhr sein. Gilt steuerrechtlich das Rückwirkungsverbot, so dass die Gewinnverteilung für 2020 für den Zeitraum 01.01.–14.12.2020 mit 73 %, 12,5 %, 13,5 % und 1 % mit einer Gewichtung 349/366 (Tage) berechnet werden muss und für den Zeitraum 15.12.2020–31.12.2020 mit der Verteilung 73 %, 11 %, 13,5 % und 2,5 % mit einer Gewichtung 17/366 (Tage)? Ist handelsrechtlich die Rückwirkung zu berücksichtigen, so dass für das gesamte Jahr die Gewinnverteilung mit 73 %, 11 %, 13,5 % und 2,5 % zu berechnen ist?
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