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Photovoltaikanlage,§ 3 Nr. 72 EStG i.V.m. § 3c Abs. 1 EStG

Im Jahressteuergesetz 2022 wurden Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen rückwirkend ab 1.1.2022 steuerfrei gestellt. Eine Gewinnermittlung ist nicht vorzunehmen. Diese Regelung ist zwingend. Unser Mandant hat im Jahr 2022 eine Anlage über 10 kW, aber unter 30 kW auf dem Dach seines Hauses installieren lassen. Die Rentabilität verschlechtert sich nun durch die Rückwirkung mangels weggefallener Abschreibungsmöglichkeit stark. Hinzu kommt die Versteuerung des Eigenverbrauchs wegen des Vorsteuerabzugs. Ist die Abgabe einer Gewinnermittlung für 2022 aus Gründen des Vertrauensschutzes möglich?
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