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§ 5 EStG,Bilanzierung von Versicherungsansprüchen (Schadenersatz),Rücklage für Ersatzbeschaffung

Am 30.6.2021 brennt eine Produktionshalle vollständig ab. Die Versicherung hat ihre Einstandspflicht (dem Grunde nach) erklärt für: a) Betriebsunterbrechungsversicherung, b) Sachversicherung. Die Höhe der Entschädigungssumme ist bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2021 nicht quantifizierbar. Fragen: 1. Wann muss der Versicherungsanspruch der Betriebsunterbrechungsversicherung gegenüber der Versicherung handelsrechtlich aktiviert werden und in welcher Höhe? 2. Wann muss der Versicherungsanspruch der Betriebsunterbrechungsversicherung gegenüber der Versicherung steuerrechtlich aktiviert werden und in welcher Höhe? 3. Wann muss der Versicherungsanspruch der Sachversicherung gegenüber der Versicherung handelsrechtlich aktiviert werden und in welcher Höhe? 4. Wann muss der Versicherungsanspruch der Sachversicherung gegenüber der Versicherung steuerrechtlich aktiviert werden und in welcher Höhe? 5. In welcher Höhe kann eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden? Kann diese bei besserer Kenntnis in folgenden Abschlüssen angepasst werden? 6. Ist diese auch handelsrechtlich zulässig?
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