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Gewerblicher Grundstückshandel,Sanierung,Neue Frist

Mein Mandant ist Eigentümer von 2 Mehrfamilienhäusern mit jeweils 6 Wohnungen. Die Mehrfamilienhäuser wurden im November 2013 (Kaufvertrag) erworben. Im Zeitpunkt des Erwerbs waren die Häuser an diverse Mieter vermietet. Das Darlehen zur Finanzierung der Immobilien hat eine Laufzeit von über 10 Jahren. Im Kalenderjahr 2020 hat mein Mandant angefangen, den Mietern zu kündigen. Anschließend wurden die Wohnungen renoviert. Es wurden neue Fenster eingebaut, die Heizung ersetzt, Sanitäranlagen und die Elektroinstallation erneuert. Die Fußböden und der Innenanstrich wurden erneuert. Nach Abschluss der o. g. Arbeiten wurden die Mehrfamilienhäuser in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Der Verkauf der Wohnungen soll nach Ablauf von 10 Jahren zwischen dem Ankauf und dem Verkauf erfolgen. Es stellt sich jetzt die Frage, ob meine Mandant in den Bereich des gewerbliche Grundstückshandels fällt oder aufgrund der Behaltefrist von über 10 Jahren als privater Verkäufer die Erträge steuerfrei vereinnahmen kann. Mein Mandant ist IT-Techniker und keine baugewerbenaher Steuerpflichtiger. Ich bin mir u. a. nicht sicher, ob durch die Renovierung eine neue Frist gilt. Beim gewerblichen Grundstückshandel greift die Frist von 5 Jahren nach der Modernisierung einer Immobilie. Danach ist ein Objekt ein Zählobjekt innerhalb von 5 Jahren nach der Modernisierung. Gilt dies auch beim Überschreiten der 10-jährigen Behaltefrist?
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