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Eigenheim,betrieblich genutzte Räume,Flächenreduzierung

Unser Mandant ermittelt seinen Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung. In den bisher selbst erstellten Erklärungen hat er seit Jahren Abschreibungsbeträge für betrieblich genutzte Räume im privaten Wohnhaus geltend gemacht. Zusätzlich wurden die laufenden Unterhaltungskosten der Immobilie prozentual anteilig als Betriebsausgaben angesetzt und veranlagt. In einer vor mehr als zehn Jahren durchgeführten Betriebsprüfung wurden die Anschaffungskosten des Gebäudes und der betriebliche Anteil von 28% ermittelt. Eine Berechnung eines Grundstücksanteils erfolgte nicht. Eine Unterteilung der Aufwendungen in Eigentumsanteil und Nutzungseinlage der Hälfte des Ehegatten erfolgte nicht. Das Eigenheim hatte der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Frau erworben. Mittlerweile ist er von dieser geschieden und hat das Haus insgesamt im Jahr 2021 übertragen bekommen. Weiterhin werden die anteiligen Aufwendungen für Abschreibung und laufenden Kosten als Betriebsausgabe angesetzt. Im Jahr 2022 fand eine deutliche Reduzierung der betrieblich genutzten Räume statt. Seitdem werden nur noch 7% der Fläche betrieblich genutzt. Hieraus ergeben sich zwei Fragen: 1. Ändert die Übertragung in 2021 im Rahmen des Zugewinnausgleiches etwas an der Berücksichtigungsmöglichkeit der Kosten? Kann die Reduzierung in 2022 auf die laufenden Aufwendungen beschränkt werden, oder muss gleichzeitig eine anteilige Entnahme mit entsprechende Aufdeckung von stillen Reserven erfolgen?
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