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PV-Anlage,Abfärbung

Sehr geehrte Damen und Herren, Wir bitten Sie um die Klärung des folgenden Sachverhalts: Meine Mandanten sind Eigentümer eines genutzten Gebäudes mit Büroteil und Lagerhalle. Die Eigentumsverhältnisse dieses Gebäudes sind 50% Ehemann und 50% Ehefrau. Aus dieser Immobilie werden bisher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Zugleich haben meine Mandanten vor 9 Jahren auf dieses Gebäude eine PV-Anlage mit 21 kwh Leistung montiert. Diese PV-Anlage gehört ebenfalls 50% dem Ehemann und 50% der Ehefrau. Der Strom wurde an einen öffentlichen Stromanbieter verkauft. Im Rahmen der Einführung des § 3 Nr. 72 EStG haben wir feststellen müssen, dass mit dieser PV-Anlage eine gewerblichen Abfärbung der Einkünfte der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stattfindet. Wir haben dazu folgende Fragen: Ist die PV-Anlage mit 21 kwh Leistung zum 01.01.2022 zwingend aus dem Betriebsvermögen entnommen, mit der Folge, dass infolge der Abfärbung auch das Gebäude zum Verkehrswert in das Privatvermögen entnommen werden müsste. Oder liegt zwar eine gewerbliche Abfärbung vor, aber aufgrund der KW-Leistung von über 15 kwh findet keine Zwangsentnahme statt. Wie ist hier die Definition der Gewerbeeinheit zu betrachten? Ist der Büroteil eine eigene Gewerbeeinheit und das Lager ebenfalls selbständig zu betrachten, obwohl das Gebäude insgesamt an einen Mieter vermietet wird? Würde es eine Lösung geben, dass für die PV-GbR abweichende Beteiligungsverhältnisse im Vergleich zur Vermietungs-GbR bestehen?
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