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Verfahrensbeistand,Unionsrecht

Gemäß BFH-Urteil V R 27/17 vom 17.07.2019 sind die Leistungen als Verfahrensbeistand nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei. Gegenüber dem Finanzamt kann sich der Verfahrensbeistand direkt auf die Steuerfreiheit der Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Für unsere Mandantin haben wir die Änderung im November 2019 für die noch nicht bestandskräftigen Jahre 2014–2018 beim Finanzamt beantragt. Nun stellt sich die Frage, ob dieses Urteil überhaupt Anwendung findet auch bezüglich auf die kommende Voranmeldung 2020? Gibt es einen Nichtanwendungserlass von Seiten der Finanzverwaltung? Muss meine Mandantin den Klageweg nun selbst bestreiten? Können Sie mir mehr über den Verfahrensablauf, Anwendung und Stellungnahme der Finanzverwaltung sagen?
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