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Betriebsaufspaltung,Begründung und Beendigung,§ 1 Abs.3 GrEStG

Mit Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2016 wurde eine GbR gegründet. Gesellschafter sind H mit 60 % und J mit 40 %. J hält als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer außerdem 100 % an der operativ tätigen A-GmbH. Die GbR vermietet an die A-GmbH ein Grundstück. Mit Kauf und Abtretungsvertrag vom 4. August 2019 hat H seinen Anteil an die W-GmbH verkauft. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der W-GmbH ist J. Das Finanzamt geht davon aus, dass mit dem Erwerb der 60%igen Beteiligung durch die W-GmbH die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung erfüllt sind. Nach Auffassung des Finanzamts liegt Beherrschungsidentität vor, da eine einheitliche Willensbildung durch J in der GbR und der A-GmbH möglich sind. Frage: Liegt eine Betriebsaufspaltung vor? Folgende steuerliche Auswirkung ergeben sich bei einer Betriebsaufspaltung nach unserer Auffassung: Die Einkünfte des Jahres 2019 sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Feststellungserklärung zu erfassen. Außerdem hat zum 5.8.2019 die Einlage des Grundstücks in das Betriebsvermögen zu erfolgen. Das Grundstück wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG mit den fortgeführten Anschaffungskosten eingebracht, da das Gebäude erst innerhalb der letzten drei Jahre (im Jahr 2018) hergestellt wurde. Die Anteile an der Auto-Express GmbH sind ebenfalls zum Buchwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5b EStG ins Sonderbetriebsvermögen der GbR einzubringen. Zwischenlösung: Keine Aufdeckung der stillen Reserven Frage: Wird Grunderwerbsteuer ausgelöst? Mit Gesellschafterversammlung der GbR im Jahr 2022 wurde N als Gesellschafter aufgenommen. N hält dann einen Anteil von 11 %. Ich sehe hier das Risiko, dass die Übertragung des Anteils auf N zum Ende der Betriebsaufspaltung führt, da keine einheitliche Willensbildung durch J mehr möglich ist und somit die Beherrschungsidentität nicht mehr vorliegt. Das Ende der Betriebsaufspaltung führt dazu, dass das Grundstück und die Anteile an der A-GmbH vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen übergehen. Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen ist grundsätzlich zum Teilwert zu bewerten. Der Teilwert des Grundstücks wird in etwa dem Buchwert entsprechen. Hier sehe ich kein erhöhtes Risiko. Allerdings sind die Anteile an der Auto-GmbH ebenfalls zu bewerten. Die Ermittlung mit dem Ertragswertverfahren wird aufgrund der positiven Ergebnisse vermutlich zu einem weit höheren Teilwert führen als der derzeitige Buchwert. Frage: Kommt es durch die Beendigung der Betriebsaufspaltung zu einer Aufdeckung der stillen Reserven?
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