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Rückstellung,Aufwand

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden Rückstellungen für Steuerberatungskosten nicht anerkannt. Die BP betraf die Jahre 2017–2019, und die Rückstellung für die Steuerberatungskosten betrifft die Jahre 2013–2017. Die Rückstellungen sind gebildet worden, weil es zwischen dem Steuerberater und dem Mandanten eine Absprache gibt, dass die Rechnungen für die steuerlichen Tätigkeiten in diesen Jahren noch nicht gestellt worden sind, die Bezahlung für die erbrachten Tätigkeiten aber erfolgen soll, wenn es dem Mandanten finanziell wieder besser geht. In Hinblick auf diese offenen Honorare ist im Januar 2023 eine Vereinbarung gemacht worden, in der monatliche Raten zur Bezahlung der gemäß den Rückstellungen offenen Verpflichtungen fix vereinbart worden sind und die monatlich ab April 2023 auch tatsächlich geleistet werden. Insofern ist zu allen Zeiten auf die Einrede der Verjährung bezüglich der noch abzurechnenden Honorare verzichtet worden, vielmehr lag sogar eine Vereinbarung vor, dass diese Honorare, die noch endgültig in Rechnungen abgerechnet waren, gar nicht der Verjährung unterliegen sollten. Das Finanzamt argumentiert wie folgt: Nach den GOB sei eine Rückstellung nicht mehr zu passivieren, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung mehr darstellt, insbesondere, wenn mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist. Die Rückstellung darf nicht mehr passiviert werden, wenn sich der Schuldner entschlossen hat, die Einrede der Verjährung zu erheben. Dies gilt aber auch, wenn anzunehmen ist, dass er sich auf die Verjährung berufen wird (BFH, Urteil vom 9.2.1993 – VIII R 21/92 und BFH-Beschluss vom 15.2.2000 – X B 121/29, BFH/NV 2000, 1450). Die Honoraransprüche des leistenden Steuerberaters verjähren auch im Fall nicht erfolgter Abrechnung, die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit Jahresende … (§ 195, § 199 BGB). Die Einrede der Verjährung kann nach § 214 Abs. 1 Nummer 1 BGB erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben werden, also grundsätzlich erst zum 1. Januar des Folgejahres. Jedoch entfällt die Passivierungspflicht bereits für den Bilanzstichtag, mit dessen Ablauf die Forderung verjährt, da am maßgebenden Schluss des Stichtags eine Erfüllungspflicht tatsächlich nicht mehr droht (FG Münster, Urteil vom 17.1.2013 – 9 K 3226/11, NZB, dazu erfolglos Beschluss vom 21.5.2014 – I B 64/13, BFH/NV 2014, 1543). Die gebildeten Rückstellungen sind daher aufzulösen, da dem Steuerpflichtigen als Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 BGB zusteht. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung gemäß der schriftlichen Vereinbarung vom Januar 2023 kann nur für solche Rückstellungen gelten, für die der Zustand der Verjährung noch nicht eingetreten ist. Diese Begründung trifft aber meines Erachtens schon deshalb nicht zu, weil es mit dem Mandanten eine vertragliche Abrede gab, dass eine Verjährung der Steuerberatungsleistungen gar nicht erfolgen soll. Die Forderungen des Steuerberaters sollten also gar nicht verjähren, das war die Vereinbarung. Wenn in einer schriftlichen Vereinbarung im Januar 2023 eine konkrete Ratenzahlung auf die alten Steuerberatungsleistungen vereinbart wird und zugleich, quasi deklaratorisch, auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, ist das Ganze im Hinblick auf die bisherige Vereinbarung zu sehen, nach der vereinbart war, dass gar keine Verjährung der Ansprüche eintreten soll. Wenn auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden kann, dann kann auch im Vorfeld vereinbart werden, dass keine Verjährung der Forderungen stattfinden soll. Deswegen bin ich der Meinung, dass diese Kosten für die Leistungen des Steuerberaters wirtschaftlich im jeweiligen Jahr, in dem sie erbracht worden sind, als Rückstellung bilanziell darzustellen sind, so dass die Rückstellungen meines Erachtens anzuerkennen sind. Allenfalls könnte man auf die Idee kommen, dass infolge des Zeitablaufs die Rückstellungen abzuzinsen sind. Wie beurteilen Sie diese Problematik?
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