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Buchung und Bilanzierung des Dezemberabschlags für Gas nach EWSG,§ 5 EStG

Hintergrund: Den Dezemberabschlag für Gas muss der Verbraucher gem. § 2 EWSG nicht zahlen, wenn er gewisse Voraussetzungen erfüllt. Der Abschlag wird vom Staat übernommen. In dem Zusammenhang ergeben sich folgende Fragestellungen: 1. Ertragsteuer a) Ist die Abschlagszahlung für Dezember der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand zu erfassen? Die einmalige Entlastung ist gem. § 123 EStG und § 8 KStG steuerpflichtig. Ist die Abschlagszahlung für den Dezember nach dem Korrespondenzprinzip Aufwand/Betriebsausgabe, auch wenn die Verpflichtung des Unternehmens zur Leistung entfallen ist? b) Ist die Entlastung handelsrechtlich bereits im Jahr 2022 als Forderung und Ertrag zu erfassen, um das Aufwands- und Ertragsprinzip zu wahren? c) Ist die Entlastung in der Steuerbilanz gem. § 125 EStG erst im Jahr 2023 gewinnwirksam zu erfassen? d) Umsatzsteuerlich wird von einem abgekürzten Zahlungsweg gesprochen. Gilt das auch ertragsteuerlich? 2. Umsatzsteuer a) Hat der Endverbraucher Anspruch auf Vorsteuerabzug für den Dezemberabschlag (Entgelt von dritter Seite)? b) Wann ist der Vorsteuerabzug rechtlich zu berücksichtigen?
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