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§ 15 EStG,Liebhaberei bei gewerblichen Mitunterhmerschaften

A ist alleiniger Gesellschafter/Komplementär der B-GmbH&Co.KG. Die GmbH&Co.KG war jahrelang im Bereich des Autohandels tätig. Die GmbH&Co.KG war früher als GmbH tätig und wurde nach dem UmwG in eine GmbH umgewandelt. Der Gesellschafter hatte in der GmbH eine Pensionszusage erhalten, die bei der Umwandlung fortgeführt wurde. Die Tätigkeit in der Gesellschaft (GmbH&Co.KG) wird nur noch geringfügig ausgeführt, jetzt werden nur noch Autoteile veräußert. Aus diesem Geschäft wird ein geringer Verlust erzielt, bereits seit ca. 3 Jahren. Unter Berücksichtigung der Pensionszahlungen fallen, seit 4 Jahren, Verluste in der GmbH&Co.KG an. Das Finanzamt will die Verluste jetzt als Liebhaberei einstufen und nicht mehr berücksichtigen. In den nächsten Jahren ist davon auszugehen, dass auch weiterhin geringfügige Verluste aus der gewerblichen Tätigkeit/Autohandel anfallen. Frage: Können die Verluste aus der GmbH&Co.KG auch weiterhin berücksichtigt werden.?
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