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§ 253 HGB,§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Meine Mandantin X-GmbH (Finanzholding) ist mit 6 % an der Y-GmbH beteiligt. Die Y-GmbH ihrerseits fungiert als Zwischenholding und erwirbt eine 100%ige Beteiligung an einer operativen Z-GmbH (Zielgesellschaft). Die X-GmbH führt der Y-GmbH zur Finanzierung des von der Y-GmbH durchgeführten Anteilskaufs neben Eigenkapital auch erhebliches Fremdkapital in Höhe eines Darlehens zu. Die übrigen Gesellschafter der Y-GmbH gewähren ebenfalls Darlehen – alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote an der Y-GmbH. Es handelt sich um einen Fall aus der Wagniskapital-/Private Equity-Finanzierungsszene. Die Y-GmbH und/oder die Z-GmbH soll typischerweise nach fünf bis zehn Jahren Wachstum gewinnbringend veräußert werden, sofern sie erfolgreich mit entsprechenden Wachstumsraten agiert. Das Darlehen ist wie folgt ausgestattet: Zinssatz 8 %. Zinsen sind jährlich dem Darlehen zuzuschreiben, aber nicht zur Zahlung fällig. Der Zinsanspruch kann nur mit beidseitiger Zustimmung abgetreten werden. Das Darlehen ist auf unbestimmte Laufzeit geschlossen. Es endet bei Veräußerung von mehr als 50 % der Geschäftsanteile an der Y-GmbH oder mehr als 50 % der Geschäftsanteile der Z-GmbH (Exit). Mit der Rückzahlung sind dann auch die (aufgelaufenen) Zinsen zu zahlen. Das Darlehen kann von der Darlehensnehmerin mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Das Darlehen kann von der Darlehensgeberin nicht bzw. nur aus best. wichtigem Grund gekündigt werden. Es wird eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung abgegeben. Wie ist die Zinsforderung der X-GmbH zu buchen? Ich gehe davon aus, dass sie jährlich bei der Darlehensgeberin X-GmbH erfolgserhöhend zu aktivieren sein müsste. Das führt jedoch zu steuerpflichtigen Erträgen, die u.U. über lange Zeiträume nicht liquiditätswirksam werden und so auch Steuerzahlungen hierauf auslösen. Die X-GmbH hat jedoch aufgrund der geringen Beteiligung von nur 6 % keine Möglichkeit, auf diesen Umstand Einfluss zu nehmen, und kann letztlich wirtschaftlich nicht über die ggf. auch ungewissen Zinsen verfügen. Ein Fremder würde die Zinsforderung vermutlich auch nicht erwerben wollen (jedenfalls nicht in der nominalen Höhe). Vor diesem Hintergrund könnte ich mir vorstellen, die jährliche Zinsforderung in voller Höhe handels- und steuerrechtlich wertzuberichtigen (EWB). Würden Sie dies auch so sehen? Gibt es Quellen dafür? Ist das vielleicht eine typische Gestaltung im Private-Equity-Bereich? Die Y-GmbH verfügt ihrerseits über keine nennenswerte Liquidität. Die Z-GmbH dürfte inzwischen (deutlich) profitabel arbeiten. Veräußerungs-/Exitaktivitäten sind mir noch nicht bekannt.
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