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§ 6b EStG,Veräußerungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die Rücklage nach § 6b,Ablöse einer betrieblichen Rentschuld und Bilanzierung

Ein Steuerpflichtiger bekommt von seinem Vater das Hotel-Einzelunternehmen übertragen und verpflichtet sich, diesem bzw. seiner Mutter eine Leibrente zu zahlen. Die Leibrente ist im Grundbuch des Grundstücks des Hotels als Schuld eingetragen. 10 Jahre später will der Steuerpflichtige das Hotel veräußern und zahlt seinen Eltern eine einmalige Abfindung für die Ablösung des Leibrente. Für den Gewinn aus dem Hotelverkauf bildet der Steuerpflichtige eine § 6b-Rücklage. Die Voraussetzungen für die Bildung sind gegeben. Bei der Berechnung des Gewinns nach 6b zur Bildung der Rücklage wird die Abfindung an die Eltern bei den Veräußerungskosten berücksichtigt. Denn ohne den Ausgleich und der damit verbundenen Löschung aus dem Grundbuch des Grundstücks wäre der Hotelverkauf nicht möglich gewesen. Es gilt noch folgende Besonderheit: Der Abfindungsanspruch der Eltern wurde vertraglich nicht genau geregelt. Nach Maßgabe der zu erwartenden Lebensdauer der Eltern wäre der Anspruch auf circa 290T€ zu beziffern gewesen. Innerhalb der Familie herrschte Streit über die "gerechte" Höhe der Abfindung. Schlussendlich betraf diese 450T€, damit die Eltern mit der Abfindung zufrieden waren und dem Verkauf zustimmten. Frage: Handelt es sich bei der Leibrentenabfindung um Veräußerungskosten gem. § 6b EStG und wenn ja in voller Höhe?
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