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§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO,R 4.2 Abs. 7 EStR,BV bei Ehegattengrundstück

Folgender Sachverhalt: Die Ehefrau betreibt eine Praxis für medizinische Fußpflege. Gemeinsam errichten die Ehegatten ein privatgenutztes EFH, in das auch die Praxis verlegt werden soll (räumlich getrennt, eigener Eingang, etc.). Eigentümer der Immobilie werden die Ehegatten 50:50. Die Steuerverstrickung des Anteils der Ehefrau soll möglichst vermieden werden. Fragen: 1. M. E. würde der Miteigentumsanteil der Ehefrau ohne weitere Gestaltung notwendiges BV. Der Anteil des Ehemanns könnte vermietet werden. 2. Würde die Gründung einer schuldrechtlichen GbR mit Einstimmigkeitsabrede zur Vermietung der Räume ausreichen, um die Verstrickung zu vermeiden? Die Ehefrau könnte dann über ihren Anteil nicht selbständig verfügen, die Geschäftsführung würde der Ehemann übernehmen. 3. Oder ist zwingend eine Teilung des Grundstücks/Gebäudes nach WEG geboten, so dass die Praxisräume zweifelsfrei dem Ehemann zugeordnet werden können? Besten Dank für Ihre fachkundige Stellungnahme bereits im Voraus.
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