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Betriebsverpachtung im Ganzen,Hotelbetrieb,§ 16 Abs. 3b EStG

Eine Mandantin von uns besitzt ein Objekt, welches sie seit Jahren im Rahmen kurzfristiger hotelähnlicher Zimmervermietung in größerem Umfang zur Einkünfteerzielung nutzt. Diese Tätigkeit wird durch uns dem Finanzamt gegenüber als Gewerbebetrieb (in Form eines Einzelunternehmens) steuerlich deklariert, weil die Mandantin bislang neben der Zimmervermietung hotelähnlich weitere Leistungen an die kurzfristig wechselnden Zimmernutzer erbracht hat, und das Grundstück mit aufstehendem Gebäude ist deshalb als Betriebsvermögen erfasst (zu geringen Restwerten – weil schon vor Jahrzehnten erworben und weitgehend abgeschrieben). Die Mandantin will nun das Objekt längerfristig (Festlaufzeit zwei Jahre) an eine Firma vermieten, die das Objekt für ihren eigenen betrieblichen Zweck, aber gerade nicht hotelgewerblich, nutzen will, das Objekt selbst wird dafür auch gar nicht umgebaut. Zumindest in diesem Zeitraum will die Mandantin (bzw. muss sie schon rein faktisch) ihren bisherigen Zimmervermietungsbetrieb ruhen lassen. Problematisch ist dabei die weitere Betriebsvermögenseigenschaft des Objekts (weil bei Entnahme des Objekts aus dem Gewerbebetrieb hohe stille Reserven zu realisieren wären). Wir gehen davon aus, dass mangels Fortsetzung des bisherigen Gewerbebetriebs „hotelähnliche Zimmervermietung“ bei der Mandantin denklogisch kein Betriebsvermögen (auch nicht in gewillkürter Form) mehr vorliegen kann – sie ist ja anschließend nicht mehr gewerblich tätig, womit sie auch kein Betriebsvermögen mehr haben kann –, so dass diese beabsichtigte Vermietung des Objekts zu einer zwingenden Betriebsaufgabe führen würde mit einer Zwangsentnahme des Objekts zum gegenwärtigen Verkehrswert in ihren privaten Bereich der Vermietung. Oder kann die theoretisch denkbare Wiederaufnahme der hotelähnlichen Nutzung des Objekts durch die Mandantin nach Ablauf der Festmietzeit mit dem jetzigen Mieter als ruhender Gewerbebetrieb dem Finanzamt gegenüber dargestellt werden?
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