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Einkommensteuer,Einkünfte aus Gewerbebetrieb,Betriebsaufspaltung

Sachverhalt: Herr M und Frau F sind miteinander verheiratet. Herr M ist zu 100 % Eigentümer eines Gebäudes mit Büroräumen. Die G-GmbH ist seit langer Zeit Mieterin der Büroräume. Die G-GmbH weist ein Stammkapital von 26 T€ aus. Gesellschafter bis zum 11.01.2022 waren der M mit 12,50 % und seine Frau F mit 87,50 %. F war bis 11.02.2022 die alleinige Gf der G-GmbH. Am 11.01.2022 wurde die F als Gf abberufen und M als Gf bestellt. M ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ebenfalls am 11.02.2022 wurde ein Anteilskaufvertrag von F an M unterzeichnet. Gesellschafter sind nunmehr der M mit 52 % und die F mit 48 %. M ist also nun Mehrheitsgesellschafter. Im Geschäftsführervertrag des M wurden folgende zwei Einschränkungen erfasst: (1.) Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, mit Ausnahme folgender Geschäfte: Fortschreiben von Verträgen der G-GmbH im Zusammenhang mit Immobilien, die im Mehrheitsbesitz des Geschäftsführers sind. (2.) Der Geschäftsführer ist alleinvertretungsberechtigt mit Ausnahme der unter (1.) genannten Geschäfte, die durch Gesellschafterbeschlüsse einstimmig getroffen werden müssen. Fragen: 1. Genügen die im Gf-Vertrag unter (1.) und (2.) aufgeführten Beschränkungen, um die drohende Betriebsaufspaltung zu vermeiden? 2. Gibt es überhaupt die Möglichkeit, im Gf-Vertrag Vereinbarungen zu treffen, um die Betriebsaufspaltung zu verhindern? 3. Falls ja, wie hätten jene formuliert werden müssen?
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