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§ 15 EStG,Einbringung Grundstücke,§ 23 EStG

Sehr geehrte Damen und Herren, unser Mandant (72 Jahre) besitzt drei gewerbliche Immobilien (Alten- und Pflegeheime) seit mehr als 10 Jahren (rd. 25 Jahre) und werden im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG versteuert. Diese Vermietung erfolgt ohne Umsatzsteuer da der Mieter (Betreiber GmbH - Ehefrau zu 100% Anteilseigner) ausschließlich umsatzsteuerfreie Einkünfte im Rahmen des Alten- und Pflegheims erwirtschaftet. Der Verkehrswert der drei Immobilien beträgt rd. 15 Mio. Euro. Die aktuellen Bankverbindlichkeiten betragen rd. 5 Mio Euro. Zudem hat unser Mandant eine Besitz GmbH & Co.KG an der er zu 100% beteiligt ist. Er ist zu 100% Kommanditist und auch zu 100% an der Komplementär GmbH beteiligt. Diese Gesellschaft besitzt weitere Immobilien. Nun möchte unser Mandant gerne diese Immobilien in seine Besitz GmbH & Co. KG einbringen oder die Immobilien gegen marktübliche verzinsliche Darlehensgewährung an diese Gesellschaft veräußern. Was ist hier steuerlich zu beachten? • Wie kann der Einbringungs- oder Veräußerungswert ermittelt werden? Durch ein Sachverständigengutachten und/oder auch durch uns als Steuerberater im Rahmen des BewG? • Die Einbringung bzw. die Veräußerung erfolgt außerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG, also sollte hier kein Spekulationsgewinn entstehen? • Ist eine Einbringung in die Besitz GmbH + Co.KG trotz der Verbindlichkeiten möglich? Können die Verbindlichkeiten auch eingebracht werden? ODER • Ist die Veräußerung möglich, wenn auch die Verbindlichkeiten mit veräußert werden, d.h. KP 15 Mio Euro abzgl. Verbindlichkeiten 5 Mio Euro; Mandant finanziert den Rest als Privatperson • Zinserträge aus der Finanzierung unterliegen beim Mandanten der Abgeltungssteuer? und sind in der Besitz GmbH + Co.KG vollständig Betriebsausgaben? Hier könnte man auch Grundschulden nachrangig ins Grundbuch eintragen. • Bitte prüfen Sie die Grunderwerbsteuer, u.E. fällt keine an, da auf beiden Seiten Personenidentität, gibt es Haltfristen oder ähnliches? • Sehen Sie hier weitere umsatz- und ertragsteuerliche Risiken? • Auf Grund des Alters unseres Mandanten, bitten wir noch um einen kurzen Hinweis wie dann in Zukunft die gesamten Immobilien der Besitz GmbH + Co.KG erbschaftsteuerlich zu würdigen wären; § 13 a, § 13 b ErbStG, Verwaltungsvermögen? Vielen Dank. Wir gehen davon aus, dass Sie bei der Vielzahl unserer Fragen mehrere Gutachten verwenden werden. Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen aus Schwalmtal Stefan Lankes
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