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Verdeckte Gewinnausschüttung,angemessene Verzinsung

Es findet zzt. eine Betriebsprüfung bei der B Straßenbau GmbH statt. An dieser Gesellschaft ist der Gesellschafter A als Anteilseigner zu 100 % beteiligt und auch Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Kinder sind zzt. noch nicht beteiligt, aber als Geschäftsführer beschäftigt. Die Ehefrau ist nur als Angestellte tätig. Der Gesellschafter A stellt im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung die Gebäude zur Verfügung, die die GmbH für die Maschinen als Lagerhalle usw. nutzt. Die Kinder und die Ehefrau vermieten in erheblichem Umfang Maschinen an die GmbH. Bei einem Umsatz von 8 Mio. € haben die von der GmbH von den Angehörigen angemieteten Maschinen einen Wert von ca. 1–2 Mio. €. Weiterhin mietet die GmbH auch von Fremdfirmen Maschinen an, wenn diese fehlen sollten. Die Vermietungen des Gesellschafters werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung behandelt. Die Einkünfte der Kinder und der Ehefrau sind sonstige Einkünfte. Die GmbH gewährt dem Gesellschafter A, den Kindern und der Ehefrau Darlehen, die als Kontokorrentkonten geführt werden. Durch diese Darlehen sind teilweise auch erhebliche Summen gewährt worden, die zum Kauf der Maschinen bei der Ehefrau und den Kindern verwendet wurden. Im Prüfungszeitraum 2017–2020 sind die Konten mit jährlich 1 % verzinst worden. Die Prüferin des Finanzamts sieht den Zinssatz als viel zu niedrig an und will diese Konten mit jährlich 4 % verzinsen. Fragen: 1. Da die Darlehenskonten bei der GmbH als Kontokorrentkonten geführt werden, will die Prüferin des Finanzamts vergleichbare vorliegende Darlehensangebote von fremden Banken, in denen diese Zinssätze von unter 1 % jährlich angeboten haben, nicht als Maßstab anerkennen. Ist hier eventuell eine Argumentation möglich, die hilft, den Zinssatz für Darlehensangebote zugrunde legen zu können? 2. Die höhere Verzinsung führt dann natürlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Wäre es dann nicht folgerichtig, die höheren Zinsen auch bei den sonstigen Einkünften der Ehefrau und der Kinder als Ausgabe anzusetzen? Die niedrigeren Zinsen sind bisher als Werbungskosten berücksichtigt worden. Eventuell wäre unklar, in welchem Zeitraum diese Zinsen bei den sonstigen Einkünften Werbungskosten darstellen?
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