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Abfärbewirkung durch Photovoltaikanlage,§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG,§ 3 Nr. 72 Satz 3 EStG

Natürliche Person A betreibt auf seinem Vermietungsobjekt (§21 EStG) eine PV Anlage (§15 EStG) organisatorisch und buchhalterisch werden die beiden Einkunftsarten völlig separat aufgezeichnet. Frage: 1. Färben die gewerblichen PV-Einkünfte auf die V+V Einkünfte durch? 2. Abänderung: Die Immobilie und PV Anlage befindet sich in einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (§21EStG also kein Betriebsvermögen) die noch weitere V+V Immobilien besitzt. Können die gewerblichen Einkünfte aus der v.g. PV Anlage die gesamte Personengesellschaft, also alle Immobilien, infizieren? 3. Wie hoch sind die aktuellen Geringfügigkeitsgrenzen des BFH
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