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§ 15 Abs. 2 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,§ 7g EStG,§ 274 HGB,Berücksichtigung latenter Steuern bei Bildung eines IAB

Unser Mandant (eine GmbH & Co. KG) betreibt einen Fuhrbetrieb. Im Jahr 2018 wurde ein IAB für die Neuanschaffung von Lkws im Jahr 2019 gebildet. Ebenso wurde im Jahr 2018 Sonder-AfA von 20 % für die Anschaffung von Lkws, für die im Jahr 2017 ein IAB gebildet war, vorgenommen. In der Bilanz zum 31.12.2017 und 31.12.2018 hatten wir handelsrechtlich latente Steuern gebildet, die die Abweichung des Anlagevermögens in Handels- und Steuerrecht wegen der gebildeten IABs und der Sonder-AfA berücksichtigen (ansonsten gibt es keine Abweichungen). Die Höhe der latenten Steuern ist korrekt. Das steuerliche Betriebsvermögen liegt ohne Berücksichtigung der Rückstellung für latente Steuern unter der maßgeblichen Grenze des § 7g EStG, ansonsten darüber. Es findet nun eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer ist der Meinung, dass die handelsrechtliche Rückstellung nur dann zu bilden sei, wenn davon auszugehen war, dass keine Investition erfolgt. Dies ist (zumindest in der Nachschau) nicht der Fall – die Lkws wurden angeschafft. Zum anderen haben lt. Prüfer die latenten Steuern allgemein nichts in der Steuerbilanz zu suchen. Was stimmt hier? Falls der Prüfer recht hat: Fallen IAB und Sonder-AfA im Jahr 2018 weg?
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