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§ 17 EStG,TEV,Verlust

Unser Mandant hatte die M-GmbH gegründet und anschließend ohne Gegenleistung 100 % der Anteile an seiner bisherigen GmbH (T GmbH) abgetreten. Den Vorgang sehen wir als verdeckte Einlage. Hierfür ist gemäß § 17 EStG der gemeine Wert anzusetzen. Der Wert der Anteile ist gemäß vereinfachtem Ertrags- und Substanzwertverfahren negativ. Trotzdem muss der Anteil der T-GmbH in der Bilanz der M-GmbH mit mindestens 1 € bilanziert werden. Daher wird der gemeine Wert auf 1 € beziffert, und es entsteht auf der Ebene der M-GmbH ein sonstiger betrieblicher Ertrag in Höhe von 1 €, der außerbilanziell (verdeckte Einlage) korrigiert werden muss. Auf der Ebene der Gesellschafter entsteht ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 24.999 € (Veräußerungspreis in Höhe von 1 € abzüglich des Stammkapitals der T-GmbH von 25.000 €), der nach dem Teileinkünfteverfahren versteuert werden muss. Der Verlust kann mit anderen Einkünften, wie zum Beispiel Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, verrechnet werden. Sehen Sie die steuerliche Würdigung des Sachverhalts genauso?
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