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Zuschreibung,Forderung

Unternehmer U hatte in den Jahren 2015 und 2016 umsatzsteuerpflichtige Leistungen an L erbracht. Ende 2016 wurde das Insolvenzverfahren bei L eröffnet. U schrieb deshalb die Forderungen in Höhe von 45.000 € im Jahr 2016 ab. Im April 2023 ging bei U eine Zahlung in Höhe von 38.000 € des L ein. Die Höhe der Zahlung erfolgte nach der Quotenverteilung. Bisher wurde gebucht (KJ 2023): Bank 38.000,00 € an Erträge aus abgeschriebenen Forderungen 31.932,77 € an Umsatzsteuer 6.067,23 € Frage: a) Der Jahresabschluss zum 31.12.2022 ist noch nicht aufgestellt. Muss die im April 2023 erhaltene bisher abgeschriebene Forderung in der Bilanz per 31.12.2022 angesetzt werden? b) Die Umsatzsteuer ist gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erneut zu berichtigen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Das wäre m.E. im April 2023, ist dies zutreffend?
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