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§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,Betriebsveräußerung bei atypisch stiller Beteiligung

Unser Mandant betreibt ein Einzelunternehmen. An dem Einzelunternehmen besteht eine atypisch stille Beteiligung, die Einkünfte werden daher über die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung zugeordnet. Der Eigentümer des Einzelunternehmens beabsichtigt nun, das Einzelunternehmen insgesamt an einen fremden Dritten zu veräußern. Der Jahresabschluss zum 31.12.2022 weist ein negatives Kapital in Höhe von ca. TEUR 300 aus. Das negative Eigenkapital wird sich zum Stichtag des geplanten Verkaufs auf maximal TEUR 200 reduzieren. Unsere Fragen hierzu: 1. Wie ermittelt sich hier der Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG? 2. Muss das negative Eigenkapital bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns berücksichtigt werden? Alternativ könnte das Einzelunternehmen auch lediglich einzelne Assets veräußern und zu einem späteren Zeitpunkt ggf. die Betriebsaufgabe erklären. Müsste ein dann noch bestehendes negatives Eigenkapital im Zuge der Betriebsaufgabe versteuert werden?
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