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Nießbrauchsrecht,Bebtriebsvermögen,Entnahme

Folgender Sachverhalt: Vater (V) übergibt in 2006 von seinem Haus (gesamt 4 Wohneinheiten=WE) die WE EG, 2. OG und DG an Sohn (S) und behält sich den Nießbrauch für alle 3 WE vor. Das EG ist fremdvermietet, das 1. OG hat V in 1995 von seinem Vater käuflich erworben und wird als Praxisetage genutzt. Das 2. OG und das DG sind ebenfalls fremdvermietet. Im Jahr 2012 erfolgt der Umbau des EG, das EG wird ab 2013 ebenfalls als Praxisetage genutzt. Der Sohn tritt zum 01.12.2013 in die Praxis ein, ab da existiert eine Berufsausübungsgemeinschaft mit V und S. Die Praxisetage 1. OG wird Sonderbetriebsvermögen des V. In 04.2022 wird die WE 1. OG unentgeltlich, ohne Nießbrauch an den Sohn übertragen. Der Nießbrauch für das EG besteht weiterhin. Welche Wirtschaftsgüter (Grundstück, immaterielles Wirtschaftsgut) sind im jeweiligen Sonderbetriebsvermögen des V und S ab 12.2013 für das EG auszuweisen? Kann V (als Vorbehaltsnießbraucher) oder S die Afa geltend machen? Wenn bisher weder Afa für V noch für S geltend gemacht wurde, ist eine Nachholung nach 7.4 EStH möglich? Für den PZ 2011 – 2013 hat bei V eine Außenprüfung stattgefunden, im Bericht ist vermerkt, dass das Einzelunternehmen zum 01.12.2013 zu Buchwerten in BAG eingebracht wurde. Für die in 04.2022 übertragene WE 1. OG führt S die Buchwerte und Afa des V (Rechtsvorgänger) im Sonderbetriebsvermögen fort. Nur der GuE Bescheid 2021 ist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO.
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