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§ 129 AO,offenbare Unrichtigkeit

Mir ist folgender Fehler passiert: Ein Kind wurde im April geboren, deshalb habe ich den Berücksichtigungszeitraum im Jahr 2016 mit 30.04.–31.12. angegeben. Im Jahr 2017 ist mir nicht aufgefallen, dass der Zeitraum zu ändern wäre – ich habe volles Kindergeld als anrechenbar eingetragen. Ich denke, dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, § 129 AO, handeln müsste. Was meinen Sie?
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