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§ 6b EStG,Reinvestition,Auflösung

Unser Mandant hat im Jahr 2012 eine 6b EStG Rücklage gebildet und nach bisherigen Steuerbescheiden im Jahr 2016 mit dem Bau eines Gewerbegebäudes begonnen. Das Gebäude wurde 2018 fertiggestellt und die Rücklage wurde im Jahr 2018 übertragen. Jetzt haben wir eine Betriebsprüfung ab dem Jahr 2017. Der Prüfer ist der Ansicht, dass im Jahr 2016 mit dem Bau einer Gewerbeimmobilie (Lager/Produktion) begonnen wurde aber im Jahr 2018 dann ein Bürogebäude fertiggestellt wurde. Jetzt will der Prüfer im Jahr 2017 über im ersten offenen Jahr eine Bilanzberichtigung vornehmen und die Auflösung der § 6b Rücklage zum 31.12.2017 vornehmen. Unsere Auffassung Die Änderung müsste im Jahr 2016 erfolgen. Die Bilanz 2016 wurde als E-Bilanz in Form einer Einheitsbilanz (= auch Steuerbilanz) an das FA übermittelt. In dieser Bilanz war keine § 6b Rücklage enthalten (fehlerhaft weil grds. in der Steuerbilanz zu erfassen). Das Jahr ist aber auch bei leichter Verkürzung verjährt und somit bestandskräftig. M.E. kann keine Bilanzberichtigung im Jahr 2017 erfolgen, da die Bilanz zum 31.12.2016 ja zutreffend nach Auffassung des Prüfers ohne die § 6b Rücklage ergangen ist. Eine zutreffende Steuerbilanz 31.12.2016 (ohne §6b) kann nicht im Jahr 2017 "berichtigt" werden. Es ist M.E. ein nicht änderbarer Fehler. Die bisherige Übertragung in das Jahr 2018 muss M.E. auch geändert werden, da nach Auffassung des Prüfers keine Übertragung möglich ist.
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