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Übertragungsgewinn,§ 5 Abs. 7 EStG,Pensionsübernahme

Sachverhalt: Durch Vertragsübernahmevertrag über eine Pensionszusage wurde durch die B GmbH („Übernehmerin“) die Pensionszusage, die zu Gunsten des ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers Herrn F. der A GmbH bei der A GmbH („Altschuldnerin“) bestand, unverändert übernommen. Herr F ist nunmehr Gesellschafter-Geschäftsführer der B GmbH. Die Übernahme erfolgt gegen Übertragung der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung. Die Übernehmerin tritt in die insoweit bestehenden Versicherungs-Vertragsverhältnisse ein. Die Pensionszusage aus Entgeltumwandlung war ursprünglich durch die A-GmbH im Jahr 2004 gewährt worden und mit Wirkung zum 30.06.2006 erhöht worden. Rentenbeginn wird der 1.6.2028 sein. Folgende Buchungen wurden vorgenommen: Im handelsrechtlichen Jahresabschluss der Altschuldnerin A GmbH zum 31.12.2020 wurden der Zeitwert der Rückdeckungsversicherung und der passivische Betrag der Pensionsverpflichtung i.H.v. 286.521 € angesetzt. Aufgrund des saldierten Ausweises ergab sich ein Unterschiedsbetrag aus der Vermögensrechnung per 31.12.2020 i.H.v. 0 €. Diese Werte würden wir im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2021 der Übernehmerin B GmbH in gleicher Höhe erfassen und entsprechend den versicherungsmathematischen Gutachten zum 31.12.2021 fortschreiben. In der Steuerbilanz der Altschuldnerin A GmbH zum 31.12.2020 wurde die Rückdeckungsversicherung ebenso in Höhe von 286.521 € bilanziert. Die Pensionsrückstellung wurde zum Teilwert gem. § 6a EStG i.H.v. 160.926 € erfasst. Frage: Sind aufgrund der Übertragung des Pensions- und Rückdeckungsanspruchs in der Steuerbilanz der B GmbH im Jahr 2021 zunächst die vorgenannten Werte für die Rückdeckungsversicherung und Pensionsrückstellung zu erfassen und entsprechend den versicherungsmathematischen Gutachten zum 31.12.2021 fortzuschreiben? Ist es richtig, dass es aus der übertragenen Rückdeckungsversicherung, die die Pensionsrückstellung übersteigt (Unterschiedsbetrag 125.595 €), bei der erstmaligen Erfassung in der B GmbH zu einem Ertrag kommt, der ratierlich zu erfassen ist? Ist im Jahr 2021 aufgrund § 5 Abs. 7 EStG in Höhe von 14/15 eine gewinnmindernde Rücklage zu bilden (117.222 €), die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens 1/14 gewinnerhöhend aufzulösen ist (jährlich 8.373 €), und ist im Todesfall des Versicherten Herrn F. vor Ablauf des Auflösungszeitraums die Rücklage vollständig gewinnerhöhend aufzulösen?
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