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GmbH & Co. KG,Nutzung der betrieblichen Kfz durch den Gesellschafter,Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils

Ein Mandant hat in seiner GmbH & Co. KG (100 % Kdt.) mehrere ihm zur Verfügung stehende Firmenfahrzeuge: Porsche – Fahrtenbuch überwiegend betriebliche Nutzung BMW – 1-%-Regel (wird gelegentlich durch die Ehefrau genutzt) Mercedes – 1-%-Regel, überwiegend betriebliche Nutzung Golf – 1-%-Regel, rein betriebliche Nutzung Im BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (BMF v. 04.04.2018 – IV C 5 – S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Rn. 22) gestattet die Finanzverwaltung den Ansatz nur eines Fahrzeugs. „Dem pauschalen Nutzungswert für Privatfahrten kann der Listenpreis des überwiegend genutzten Kraftfahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Kraftfahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist.“ Hierzu ergibt sich grundlegend folgende Fragestellung: Da der Mandant für keines der Fahrzeuge zukünftig ein Fahrtenbuch führen möchte, stellt sich die Frage, ob es in der BFH-Rechtsprechung bzw. den Verwaltungsanweisungen für Unternehmer ähnliche „prüfungssichere“ Ausnahmemöglichkeiten gibt, z.B. den alleinigen Ansatz des höchstwertigen Fahrzeugs?
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