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Betriebsaufgabe,Wechsel d. Gewinnermittlungsart

Für ein Mandat wurde immer eine EÜR (Gebrauchtwagen und -ersatzteile) erstellt. Im Jahre 2016 sollte ein Pkw angekauft werden. Dafür wurden 10.000 € bar bezahlt. Ein ordentliches Kassenbuch gab es nie und diese Zahlung ist auch mangels unserer Kenntnis des Sachverhalts nicht gewinnmindernd im Jahr 2016 erfasst worden. Für den Zeitraum 2017–2019 fand eine Betriebsprüfung (beendet im Juni 2022) statt. Dort wurde dieser Sachverhalt erst bekannt, weil die Betriebsprüfung 3.000 Rückzahlungen (vom Vater des Vertragspartners) auf dem Privatkonto entdeckte. Diese wurden als Betriebseinnahme erfasst. Der Ankauf kam nie zustande, da der Verkäufer das Kfz gar nicht verkaufen konnte, da es finanziert war und die Bank den Kfz-Brief nicht aushändigte. Es gab wohl auch noch andere Probleme. Letztendlich wurde das Kfz wieder von der Bank abgeholt und das Mandat hat die 7.000 € bis heute nicht erhalten. Es wurde auch nicht anwaltlich oder gerichtlich weiterverfolgt, da es aussichtlos erschien. Unser Mandant hat zum 31.12.2020 den Betrieb aufgegeben. Können die 7.000 € im Rahmen der Betriebaufgabe noch gewinnmindernd angesetzt werden? Wenn ja, welche Voraussetzungen müssten erfüllt sein?
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