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gewerblicher Grundstückshandel,kurzzeitige Eigennutzung,Parzellierung

Unsere Mandanten, Eheleute, bisher im relevanten Zeitraum nicht in Erscheinung getreten durch anderweitige Grundstücksverkäufe, haben im Jahr 2021 ein bebautes Grundstück (EFH) erworben. Seitdem sind sie dort selber wohnhaft. Es wurde in diesem Jahr ein Bauantrag für ein weiteres Wohngebäude auf dem Grundstück gestellt und genehmigt. Das Bauvorhaben soll nun aber nicht mehr umgesetzt, sondern das Grundstück soll verkauft werden. Durch die Erwirkung der Baugenehmigung und die Entwicklung des Immobilienmarkts ergibt sich ein erheblicher Wertzuwachs. Kann die Erwirkung der Baugenehmigung ggf. als unternehmerische Handlung gewertet werden oder könnte das Finanzamt unterstellen, dass das Grundstück aufgrund des Verhaltens schon bei Erwerb dazu beabsichtigt war, wieder veräußert zu werden? Die Mandanten sind in der Bau-/Immobilienbranche tätig in Form diverser Immobilien-GmbHs. Abwandlung I: wie oben. Der Mandant hat im Jahr 2022 erstmalig ein Arbeitszimmer in dem betreffenden Objekt als Werbungskosten in der Anlage V angegeben. Abwandlung II: wie oben. Der Mandant (Ehemann) hat im Jahr 2022 erstmalig ein Arbeitszimmer in dem betreffenden Objekt als Werbungskosten in der Anlage N eingegeben. Die in der Anlage N erklärten Einkünfte sind Einkünfte als Geschäftsführer einer GmbH, an der er 50 % der Gesamtbeteiligung hält, seine Ehefrau hält keine Anteile der Gesellschaft. Es sind keine abweichenden Stimmrechte vereinbart.
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