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Entnahme,Sachentnahme,Bewertung

Die vom BMF jährlich veröffentlichten Pauschbeträge für Sachentnahmen berücksichtigen das im jeweiligen Gewerbezweig „allgemein übliche Warensortiment“. Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse sollen lt. BMF nicht möglich sein. Die dort genannten Beispiele betreffen m.E. die Verhältnisse der jeweiligen Person. Wie sieht es aber mit den individuellen Verhältnissen des Unternehmens selbst aus? Sind Abschläge möglich, wenn das tatsächliche Warensortiment von dem üblichen Warensortiment der Branche abweicht, z.B. bei einer Pizzeria, die nur Pizza, Nudeln und Salate, aber beispielsweise keinerlei Fleischgerichte verkauft?
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