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Umsatzsteuer,Organschaft,Wirtschaftliche Eingliederung

Sachverhalt: A ist Eigentümer des Einzelunternehmens/Gesellschafter, der GmbH & Co. KG, der Verwaltung-GmbH (Ein-Mann-GmhH & Co. KG). Es besteht eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH & Co. KG. A vermietet entgeltlich das Anlagevermögen (Betriebsgebäude, Maschinen) aus einem Einzelunternehmen an die GmbH & Co. KG. A ist Gesellschafter-Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH. Er bezieht eine Tätigkeitsvergütung, welche direkt von der KG an ihn ausbezahlt wird. Die GmbH & Co. KG bezahlt an die Verwaltungs-GmbH lediglich eine Haftungsvergütung sowie eine Verzinsung des Gesellschaftersdarlehens. Das Finanzamt hat uns aufgefordert, eine Stellungnahme zur umsatzsteuerlichen Organschaft abzugeben. Nach der neuen Rechtsprechung liegt meiner Ansicht nach unstrittig eine Organschaft zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH & Co. KG vor. A wird hierbei zum Organträger. Das Finanzamt will nun jedoch auch die Verwaltungs-GmbH mit in den Organkreis aufnehmen. Ist dies zutreffend? Liegt hier eine wirtschaftliche Eingliederung auf Grund der Geschäftsführung von A, der Haftungsvergütung und der Verzinsung des Gesellschafterkontos vor?
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