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Teilwertabschreibung,Wahlrecht

Mandant ist eine GmbH, die im Wesentlichen als Holding handelt und Beteiligungen von vier verschiedenen Firmen (zu 100 %) hält. Eine Tochtergesellschaft ist mit den damaligen Anschaffungskosten von 853.500 € aktiviert (Stammkapital 51.129,19 €), die zum Zeitpunkt der Übernahme ein operatives Geschäft hatte. In den letzten Jahren wurden durch Umsatzrückgänge nur noch bescheidene Jahresübschüsse ausgewiesen (zwischen 7 T€ und 18 T€), und im Jahr 2022 wurde durch Wegfall weiterer Kunden der Geschäftsbetrieb komplett eingestellt. Bis auf Weiteres ist nicht geplant, mit der Gesellschaft den Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen. Kann zwecks Bilanzausweises (vor allem in der Handelsbilanz) hier eine Teilwertabschreibung der Beteiligung bei der Holdinggesellschaft erfolgen? Falls ja, in was für einen Umfang wäre dieser dann vertretbar? Die Tochtergesellschaft weist zum 31.12.2021 eine Bilanzsummer von 129.700,31 € aus; könnte ggf. auf diesen Wert die Beteiligung abgeschrieben werden? Ist diese Abschreibung dann auch zwingend steuerlich nach § 5 Abs. 1 EStG vorzunehmen, oder kann hier § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG in Anspruch genommen werden und auf eine steuerliche Abschreibung verzichtet werden? (Gewinnminderung ist ja nach § 8b Abs. 3 KStG nicht abzuziehen.)
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