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Rücklage nach § 6c EStG,Übertragung von stillen Reserven zwischen Schwesterpersonengesellschaften,§-6b-Rücklage bei Mitunternehmerschaften

Meine Mandantin ist eine freiberufliche GbR. Sie ermittelt in der GbR ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Die beiden Gesellschafter haben ebenfalls eine personen- und beteiligungsgleiche GmbH & Co. KG. Im Jahr 2016 hat die GbR eine Immobilie (ehemaliges Bürogebäude) mit einem Veräußerungsgewinn von 185.000 € an einen fremden Dritten veräußert. Dieser Veräußerungsgewinn wurde durch Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG in der GbR unstrittig neutralisiert. Im Jahr 2019 hat die GbR ihr aktuelles Betriebsgebäude an ihre beteiligungsgleiche GmbH & Co. KG verkauft. Gleichzeitig wurde die seinerzeit gebildete Rücklage nach § 6c EStG von der GbR (erfolgsneutral) in Höhe von 185.000 € auf die GmbH & Co. KG übertragen. Es wurden im Jahr 2019 für die beiden Gesellschafter bei der GmbH & Co. KG negative Ergänzungsbilanzen in Höhe der §-6c-Rücklage gebildet (jeweils 95.000 €), um dadurch für die jährliche Abschreibung die Bemessungsgrundlage bei der GmbH & Co. KG in der Gesamthand zu korrigieren. Dadurch wird der übertragene, in der Rücklage gebundene Veräußerungsgewinn von insgesamt 185.000 € sukzessive über die Nutzungsdauer des Gebäudes jährlich aufgebraucht und versteuert. Eine jetzt stattgefundene Betriebsprüfung bei der freiberuflichen GbR ist jedoch der Meinung, dass im Jahr der Veräußerung (2019) die zu Recht im Jahr 2016 gebildete Rücklage von 185.000 € im Jahr 2019 bei der GbR gewinnerhöhend aufzulösen ist und gleichzeitig in der GmbH & Co. KG voll gewinnmindernd als (Sonder-)Abschreibung von den Anschaffungskosten abzuziehen sei. Eine sukzessive Verteilung über eine negative Ergänzungsbilanz will der Betriebsprüfer nicht akzeptieren. Welche Vorgehensweise ist in diesem Fall richtig?
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