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Zuordnung,PV,Anlage

Ein nicht steuerlich beratender steuerpflichtiger Mandant lässt sich im November 2017 eine PV-Anlage auf seinem Dach installieren. Leistungserbringung und Abrechnung noch im Jahr 2017. Inbetriebnahme der Anlage erst im Jahr 2018. Die Vorsteuer aus der Anlage hat er erst im Juli 2018 mit Abgabe der USt-VA 12/2017 geltend gemacht. Laut Finanzamt hat er daher die Zuordnung zum Unternehmensvermögen zu spät vorgenommen. Bei der Begründung verweist das Finanzamt auf Abschn. 15.2c Abs. 10 und Abschn. 15.2c Abs. 2 S. 1 Nr. 2b UStAE. Er hat auch Eigenverbrauch bei der Anlage, mehr als 10 % des Stroms wird jedoch eingespeist. Kann das Finanzamt den bereits gewährten Vorsteuerabzug im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 2019 streitig machen? Besteht bei der PV-Anlage überhaupt ein Zuordnungswahlrecht oder wird die Anlage zwingend Unternehmensvermögen?
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