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Arbeitszimmer,§ 4 EStG

Ein Ehepaar wird von uns in steuerlichen Angelegenheiten betreut. Die Ehefrau arbeitet sowohl nicht selbständig als auch als selbständige Unternehmerin. Der zeitliche Aufwand im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit ist höher als im Rahmen der selbständigen Tätigkeit. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sind ebenfalls deutlich höher als der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. Im Rahmen dieser selbständigen Tätigkeit hat die Ehefrau ihren Ehemann als Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser bezieht ein Bruttogehalt in Höhe von T€ 25 pro Jahr. Für den Arbeitnehmer befindet sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer. Das Ehepaar wohnt in angemieteten Räumen. Innerhalb dieser angemieteten Räume hat die Ehefrau ein Arbeitszimmer eingerichtet, das dem Ehemann voll umfänglich zur Verfügung steht. Es wird auch ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt. Im Rahmen der Steuererklärung beider Ehegatten haben wir die Kosten für diesen Raum in vollem Umfang als Betriebsausgabe angesetzt. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass die Kostendeckelung mit € 1.250,00 greift. Wir sind der Meinung, dass die Kosten in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. Für den Ehemann gibt es keinen anderen Arbeitsplatz. Das Zimmer wird vollständig für berufliche Zwecke genutzt. Die Kostendeckelung kann in so einem Fall nicht greifen. Ist unsere Meinung zutreffend? 
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