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Einkommensteuer,Einkünfte aus Gewerbebetrieb,Betriebsaufgabe

Steuerpflichtiger, Inhaber einer Fahrschule, meldet zum 31.12.2022 sein Gewerbe ab. Die Fahrschule hatte ihre Räumlichkeiten im Wohngebäude des Steuerpflichtigen. Steuerpflichtiger vollendet erst im Frühjahr 2023 sein 55. Lebensjahr, insofern sind Freibeträge bei der Betriebsaufgabe (stille Reserven im betrieblich genutzten Immobilienteil) nicht anzusetzen. Gibt es eine Möglichkeit der Heilung, beispielsweise Rücknahme der Gewerbeabmeldung, rückwirkende neue Gewerbeanmeldung o.Ä.? Lösung über Gesundheitszustand ist nicht möglich, der Steuerpflichtige ist gesund.
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