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Erweiterte Kürzung,Werbung

GmbH & Co.KG vermietet div. Grundstücke nebst Gebäude an Mieter, welche die Grundstücke im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit nutzen. Auf einem dieser vermieteten Grundstücke befindet sich ein ´´Werbeturm´´ welcher mit vermietet wird. Dieser ´´Werbeturm´´ besteht aus zwei Metallstangen, mehreren mittig sitzenden Firmenschildern/Firmenlogos (Firmenschild des Mieters und bspw. Media Markt/Post/Rewe) und einem Pfeil als Wegweiser zu den, hinter diesem Grundstück, im Gewerbegebiet ansässigen Firmen (Media Markt/Post/Rewe). Die Firmen, als auch der Weg dort hin, sind ohne diesen nicht erkennbar. Liegt im Bezug auf den ´´Werbeturm´´ eine Betriebsvorrichtung vor, da das Gewerbe nicht unmittelbar mit diesem betrieben wird, so dass uns die erweiterte Grundstückskürzung durch Mitvermietung versagt wird oder handelt es sich hierbei um Zubehör gem. 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG und steht der erweiterten Grundstückskürzung nicht entgegen?
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