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§ 7g EStG,§ 4 Abs. 2 EStG

Mein Mandant, die F-GmbH, hat eine Betriebsprüfung für die Jahre 2017 bis 2019, die zu erheblichen Mehrergebnissen führt. Zur Kompensation des Mehrergebnisses kann nach BFH für diesen Zeitraum noch nachträglich ein Investitionsabzugsbetrag für später tatsächlich durchgeführte Anschaffungen (außerbilanzielle Maßnahme) gebildet werden. (Anmerkung: Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde diese Möglichkeit für Folgejahre abgeschafft). Frage: Können zur Kompensation des Mehrergebnisses auch nachträglich Sonderabsschreibungen nach § 7g EStG und die Herabsetzung der Anschaffungskosten nach § 7g (2) S. 3 EStG im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden? Oder stehen dem die Vorschriften für eine Bilanzänderung nach § 4 (2) EStG entgegen?
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