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Betriebsaufgabe,Warenbestand,laufender Gewinn

Frau A betreibt einen Handel mit Modeschmuck und gibt den Betrieb im Jahr 2020 auf. Den Warenbestand (eine Vielzahl von Modeschmuck) will sie eigentlich noch verkaufen, so dass dieser als Restbetriebsvermögen behandelt wird. Coronabedingt werden bis 2022 jedoch nur einige wenige Stücke veräußert. Handelt es sich bei dem Warenbestand um eine wesentliche Betriebsgrundlage? Wie ist der restliche Warenbestand, der nicht mehr verkauft werden kann, zu behandeln?
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