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Arbeitszimmer,Nutzung

Kunde K ist Geschäftsführer der E-GmbH und erzielt aus dieser Tätigkeit Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Die E-GmbH betreibt Handyshops. Da diese Handyshops über keinen abgeschlossenen Raum verfügen, den der K für die Tätigkeiten im Rahmen seiner GF-Tätigkeit nutzen kann, wurden in der Vergangenheit die anteiligen Kosten seiner gemieteten Wohnung als Werbungskosten in der Anlage N geltend gemacht. Dies wurde bis 2021 seitens des Finanzamtes in voller Höhe (keine Begrenzung auf EUR 1.250,00) akzeptiert. K hat gemeinsam mit B noch diverse Immobilienobjekte mit einem Gesamtwert von über EUR 10 Mio sowie jährl. Mieteinnahmen von rd. 650 TEUR. Die Immobilien werden alle im Privatvermögen gehalten. Die Einkünfte werden im Rahmen der gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung als Einkünfte aus VuV festgestellt. Es entfallen jeweils 50% auf den K und den B. K und B besitzen eine Penthousewohnung, die sie als Büro für ihre Tätigkeiten rund um die Immobilienverwaltung nutzen. Dort sitzt auch die Angestellte der beiden, die ebenfalls Aufgaben rund um die Immobilienverwaltung erledigt. Frage 1: Können die Kosten für die Penthousewohnung unbegrenzt als Arbeitszimmer in der GuE angesetzt werden (Afa, Zinsen, Hausgeldzahlung)? Frage 2: Steht der Ansatz in der GuE dem Ansatz des Arbeitszimmers in der privaten Steuer des K als Werbungskosten entgegen, da er nun "1,5" Arbeitszimmer geltend macht? Frage 3: Kann eine Betriebsaufspaltung unterstellt werden, wenn der K das Penthousebüro auch für die Geschäftsführertätigkeit der E-GmbH nutzt? Ein Entgelt für die Nutzung des Büros wird nicht durch die E-GmbH an die vermögensverwaltende GbR gezahlt. Frage 4: Ab Herbst 2023 betreiben K und B eine große PV-Anlage und erwirtschaften zusätzlich noch Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Ändert dies etwas an dem oben geschilderten Sachverhalt? In wie weit ist auf das BFH Urteil v. 12.04.2018 - IV R 5/15 BStBl 2020 II S. 118 zurück zu greifen, sodass keine Betriebsaufspaltung unterstellt werden kann?
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