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Steuerbefreiung n. § 3 Nr. 72 EStG,nachträgliche Betriebsausgaben

eine Mandanten GbR, 4/3-Rechner, hat im Jahr 2016 eine gebrauchte PV-Anlage, ca. 15 kwP, damals mit Ausweis 19% USt, die als Vorsteuer wiedergeholt wurde, angeschafft. Im Jahr 2020 erfolgte die Korrektur der ursprünglichen Anschaffungsrechnung aus dem Jahr 2016, ohne USt, da laut einer vorgenommenen Betriebsprüfung eine Betriebsveräußerung im Ganzen vorlag. Die Mandanten GbR erhielt daraufhin vom Verkäufer die USt (ca. 16.000 Euro) aus der Anschaffung gutgeschrieben. Dies führte entsprechend im Jahr 2020 zu einer Gewinnerhöhung von 16.000 Euro. Zudem wurde in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 die Vorsteuer korrigiert (-16.000), was zu einer Nachzahlung bei der Umsatzsteuer 2020 in Höhe von 16.000 Euro führte. Diese Nachzahlung 2020 wurde aufgrund Ratenzahlung teilweise erst im Jahr 2022, ein Teil sogar erst im Jahr 2023 an die Finanzkasse bezahlt, was im Jahr 2022 und 2023 grundsätzlich zu Verlusten führen würde. Durch die ab 2022 bestehende Steuerfreiheit für PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG, werden diese Verluste jedoch nicht berücksichtigt. Daher stellen sich nachfolgende Fragen: - Gibt es eine Möglichkeit zur Berücksichtigung? - Gibt es für Einnahmen analog zu § 3c Abs. 1 EStG (Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden) eine Vorschrift, durch die die Einnahme im Jahr 2020 umgangen werden kann?
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