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Veräußerungsgewinn,§ 34 EStG

Sachverhalt: Eine Gemeinschaftspraxis bzw. Dr. A und B verkaufen ihre Gesellschaftsanteile (somit sämtliches Anlagevermögen, Materialien, immaterielle Wirtschaftsgüter sowie den kompletten Patientenstamm) und die beiden Kassenarztsitze an ein MVZ. Die Verkäufer erhalten laut vertraglicher Vereinbarung als Gegenleistung einen fixen Anteil sofort und einen variablen Anteil nach zwei Jahren. Die Earn-Out-Vereinbarung ist somit im ursprünglichen Kaufvertrag fixiert, sofern sich keine Einbußen aus Vergütungen a) aus dem bestehenden Kooperationsvertrag mit einem Krankenhaus dem Grunde und der Höhe nach gegenüber dem Referenzjahr (Verkaufsjahr) ergeben und b) keine Einbußen aus den GKV-Vergütungen gegenüber dem Referenzjahr (Verkaufsjahr) ergeben. Die beiden bisherigen Gesellschafter wurden als Geschäftsführer für drei Jahre fix angestellt, nachdem die KV zugestimmt hatte. Frage: Behandlung der o.g. Earn-out-Zahlungen bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils? Führt ein zeitlich später zufließender Earn-Out zu einer rückwirkenden Anpassung des Veräußerungsgewinns im Jahr der Veräußerung i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) vor (inkl. § 16 und 34 EStG) oder erfolgt eine Versteuerung regelmäßig erst im Zeitpunkt (Veranlagungszeitraum) der tatsächlichen Realisation, d.h. mit Zufluss der Zahlung ohne Berücksichtigung von §§ 16 und 34 EStG?
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