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Offene und verdeckte Einlagen in eine GmbH,§ 17 Abs. 2a EStG,Disquotale Einlage und Zuordnung von Anschaffungskosten

Gesellschafter A und Gesellschafter B haben 2010 gemeinsam eine GmbH bar gegründet. Anteil am StK: A 30.000 € u.B 70.000€. Noch im Gründungsjahr zahlt B in die GmbH ohne besondere Vereinbarung 3.000.000 € per Überweisung in die Kapitalrücklage (§ 272 (2) Nr. 4 HGB) der GmbH disquotal ein, damit die GmbH ein anderes Unternehmen erwerben kann. Die steuerliche Bp hat den Vorgang in der Vergangenheit ohne weitere steuerliche Feststellungen (trotz Zitierung der disquotalen Einlage von B, auch nicht zur Schenkungssteuer) geprüft. Im Jahr 2019 trennen sich A u.B nach internem Zwist. A verkauft seinen nom. 30.000 € Stk-Anteil an B für 500.000 € und macht in 2019 einen Verlust gem. § 17 EStG wie folgt geltend. Anschaffungskosten A: Einzahlung 30.000 € bei Gründung zzgl. 30% Kapitalrücklage 900.000 € ergibt insges. 930.000 € abzgl. Verkaufspreis 500.000 € = Verlust 430.000 €. Frage: Ist der von A ermittelte Verlust 2019 richtig, d.h. zählen die von B ohne irgendwelche Vereinbarungen/Auflagen eingezahlten 3 Mio.€ in die Kapitalrücklage der GmbH anteilig zu den AK bei der Beteiligung von A ?
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